Erwägungsgrund 16 32023R2055
Zur Vermeidung einer unerwünschten Substitution, d. h. der Ersetzung synthetischer Polymermikropartikel durch noch kleinere persistente Polymerpartikel, die ein gleiches oder sogar größeres Risiko für die Umwelt darstellen können, sollten laut dem Dossier nach Anhang XV ursprünglich auch Partikel unterhalb der Mikroskala in den Geltungsbereich der Beschränkung aufgenommen werden. Aus Gründen der Kohärenz mit der bereits in der Empfehlung C(2022) 3689 der Kommission empfohlenen Untergrenze für die Größe wurde eine Untergrenze von 1 nm für Partikel und 3 nm für faserartige Partikel vorgeschlagen. In den im Rahmen der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen zum Dossier nach Anhang XV wurde allerdings auf erhebliche praktische Bedenken hingewiesen, auch in Bezug auf die Durchsetzung. Um die Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, wurde das Dossier nach Anhang XV angepasst und die Untergrenze für die Größe von synthetischen Polymermikropartikeln von 1 nm auf 0,1 μm für Partikel und von 3 nm auf 0,3 μm für faserartige Partikel angehoben.