Erwägungsgrund 55 32023R2055
Gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) 2019/6 müssen Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung von Human- bzw. Tierarzneimitteln auf der Verpackung oder in der Packungsbeilage des Arzneimittels enthalten sein. Die Kommission hält die Einführung zusätzlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung von Human- bzw. Tierarzneimitteln daher für nicht erforderlich.