Art. 72 32021D1764
Die Union und die ÜLG bemühen sich nach besten Kräften darum sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen internationalen Standards zählen unter anderem: die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die wesentlichen Grundsätze der Versicherungsaufsicht der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen der OECD, die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke der G20, die vom Rat für Finanzstabilität erarbeiteten Kernelemente eines effektiven Abwicklungsregimes für Finanzinstitute ( Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions ).
Die ÜLG erlassen oder erhalten einen Rechtsrahmen zur Verhinderung der Nutzung ihrer Finanzsysteme zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unter besonderer Berücksichtigung der Instrumente internationaler Stellen, die in diesem Bereich tätig sind, wie der Internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation — FATF-Empfehlungen .
Ermächtigt die Kommission einen Mitgliedstaat zum Abschluss eines Abkommens mit einem ÜLG über den Geldtransfer zwischen diesem ÜLG und dem Mitgliedstaat, mit dem es verbunden ist, so gilt dieser Transfer als Geldtransfer innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1 ). , und dieses ÜLG muss den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Dieser Artikel lässt Artikel 155 der Haushaltsordnung unberührt.