Art. 79 32021D1764
Nachhaltige Entwicklung
(1)
Die finanzielle Unterstützung kann unter anderem dazu beitragen, dass die ÜLG dabei unterstützt werden, die nötigen Kapazitäten auszubauen, um die territorialen und/oder regionalen Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der in Teil II und III genannten Bereiche der Zusammenarbeit festzulegen, umzusetzen und zu überwachen.
(2)
Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen, auch zur Gewährleistung der weiteren Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele.
(3)
Die Union kann die ÜLG bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit ihrer makroökonomischen Indikatoren unterstützen, damit insbesondere die BIP der ÜLG leichter analysiert werden können.