Art. 42 32021D0509
Es wird ein Rechnungsprüfungskollegium eingesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben, die sich im Zuge der Durchführung dieses Beschlusses gemäß Artikel 1 Absatz 2 ergeben, sowie die Jahresabschlüsse der Operationen und Unterstützungsmaßnahmen werden vom Rechnungsprüfungskollegium geprüft.
Der Ausschuss ermittelt auf Vorschlag des Rechnungsprüferkollegiums die Anzahl der erforderlichen Rechnungsprüfer und vereinbart die Verfahren zur Auswahl, Ernennung und gegebenenfalls Ersetzung der Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren, der einmal verlängert werden kann. Der Ausschuss kann das Mandat eines Mitglieds um bis zu sechs Monate verlängern. Die Kandidaten müssen dem höchsten einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgan eines Mitgliedstaats angehören oder von diesem Organ empfohlen worden sein und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten.
Der Ausschuss kann auf Antrag des Rechnungsprüfungskollegiums Assistenten der Kollegiumsmitglieder bestellen. Der Ausschuss legt auf Vorschlag des Rechnungsprüfungskollegiums die Verfahren für die Auswahl, Ernennung und gegebenenfalls Ersetzung der Assistenten fest. Die Assistenten müssen hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Auf Ersuchen des Rechnungsprüfungskollegiums kann der Ausschuss billigen, dass das Rechnungsprüfungskollegium für die externe Prüfung der Fazilität auf qualifizierte externe Unterstützung zurückgreift.
Das Rechnungsprüfungskollegium prüft sowohl im Haushaltsjahr als auch im Nachhinein im Wege von Vor-Ort-Kontrollen und anhand der Belege, ob die Ausführung der über die Fazilität finanzierten oder vorfinanzierten Ausgaben unter Einhaltung dieses Beschlusses und der gemäß Artikel 11 Absatz 6 angenommenen Regeln sowie der relevanten Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfolgt. Mit diesen Kontrollen evaluiert das Rechnungsprüfungskollegium die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, und die Angemessenheit der internen Kontrollen und überwacht die Verwaltung und das Management der Fazilität unter anderem durch die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihre Assistenten werden weiterhin von ihrem Herkunftsprüfungsorgan bezahlt; die Fazilität kommt im Einklang mit den vom Ausschuss anzunehmenden Regeln für ihre Dienstreisekosten sowie die Kosten der qualifizierten externen Unterstützung auf.
Während ihrer Amtszeit gilt für die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihre Assistenten Folgendes:
Sie dürfen nur vom Ausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung ihrer externen Prüfung;
sie erstatten nur dem Ausschuss über ihren Auftrag Bericht.
Das Rechnungsprüfungskollegium wählt jedes Jahr aus seinen Reihen seinen Vorsitzenden oder verlängert die Amtszeit des amtierenden Vorsitzenden. Das Rechnungsprüfungskollegium legt im Einklang mit den höchsten internationalen Standards Regeln für die Prüfungen fest, die seine Mitglieder durchführen. Es billigt die von seinen Mitgliedern erstellten Prüfberichte, bevor sie den Verwaltern und dem Ausschuss übermittelt werden.
Die Verwalter oder die von den Verwaltern bestellten Personen können die über die Fazilität finanzierten Ausgaben jederzeit prüfen. Außerdem kann der Ausschuss auf Vorschlag eines der beiden Verwalter oder eines Mitgliedstaats jederzeit ad-hoc zusätzliche externe Prüfer bestellen, deren Aufgabe und Beschäftigungsbedingungen er festlegt.