Art. 52 32021D0509
Der Verwalter für Operationen schlägt dem Ausschuss einen Abschreibungssatz für Ausrüstungen und andere Mittel für alle Operationen zur Billigung vor. Falls die operativen Umstände es erfordern, kann der Operationsbefehlshaber nach Billigung durch den Ausschuss einen anderen Abschreibungssatz anwenden.
Der Operationsbefehlshaber schlägt dem Ausschuss im Hinblick auf die endgültige Abwicklung einer Operation eine Endbestimmung für die für diese Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen vor.
Der Verwalter für Operationen verwaltet die nach Beendigung der aktiven Phase der Operation verbleibenden Ausrüstungen und Infrastrukturen, damit sie erforderlichenfalls ihrer Endbestimmung zugeführt werden können.
Die Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen wird vom Ausschuss unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und finanzieller Kriterien festgelegt. Insbesondere folgende Endbestimmung kommt in Betracht:
Infrastrukturen können über die Fazilität an das Aufnahmeland, einen Mitgliedstaat, andere Operationen, die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder einen Dritten verkauft, weitergegeben oder abgetreten werden;
Ausrüstungen können über die Fazilität an einen Mitgliedstaat, eine andere Operation, die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, das Aufnahmeland, ein Drittland oder einen Dritten verkauft, weitergegeben oder abgetreten werden oder von der Fazilität, einem Mitgliedstaat oder einem solchen Dritten zur Verwendung im Rahmen einer anschließenden Operation gelagert und gewartet werden.
Werden Ausrüstungen und Infrastrukturen verkauft, so erfolgt ihr Verkauf zu ihrem Marktwert, oder, sofern kein Marktwert ermittelt werden kann, zu einem fairen und angemessenen Preis, der den Bedingungen vor Ort Rechnung trägt.
Der Verkauf oder die Überlassung an das Aufnahmeland oder einen Dritten erfolgt nach den geltenden einschlägigen Sicherheitsvorschriften.
Wird beschlossen, dass die für eine Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen bei der Fazilität verbleiben, so können die beitragenden Mitgliedstaaten von den übrigen Mitgliedstaaten einen finanziellen Ausgleich verlangen. Der Ausschuss fasst auf Vorschlag des Verwalters für Operationen die entsprechenden Beschlüsse.