Art. 54 32021D0509
Jeder Operationsbefehlshaber führt Buch über die Mittelübertragungen, die er von der Fazilität erhält, über die von ihm gebundenen Ausgaben, die getätigten Zahlungen und die erhaltenen Einnahmen, und er führt ein Bestandsverzeichnis der beweglichen Sachen, die aus dem Haushalt der Fazilität finanziert und für die von ihm befehligte Operation verwendet werden.
Jeder Operationsbefehlshaber übermittelt dem Rechnungsführer für Operationen regelmäßig die Buchführung und das Bestandsverzeichnis nach Absatz 1. Insbesondere übermittelt jeder Operationsbefehlshaber dem Rechnungsführer für Operationen bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende der von ihm befehligten Operation — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — die erforderlichen Informationen für die Erstellung der jährlichen Abschlussrechnungen für die gemeinsamen Kosten, für die von den Einzelstaaten getragenen Kosten, für die Kosten für die im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon sowie den jährlichen Tätigkeitsbericht.
Ausführliche Vorschriften über die Erstellung und Bereitstellung der Abschlussrechnung und Bestandsverzeichnisse der Operationen sind in dem Beschluss des Ausschusses zur Festlegung der Vorschriften für die Ausführung der Ausgaben, die gemäß Artikel 11 Absatz 6 über die Fazilität finanziert werden, und in den Leitlinien für die Rechnungsführung und den Vorschriften enthalten, die vom Rechnungsführer für Operationen festgelegt werden.