Art. 53 32021D0509
Gemeinsame Unterzeichnung der Zahlungen
Jede Zahlung, die aus den von der Fazilität verwalteten Mitteln für Operationen oder für im Rahmen der Operation durchgeführte Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon getätigt wurde, muss von einem Anweisungsbefugten und entweder dem Rechnungsführer für Operationen oder einem Rechnungsführer für eine spezifische Operation gemeinsam unterzeichnet werden.