Erwägungsgrund 10 32022D0591
Bei den Maßnahmen zur Umsetzung des 8. UAP wie Initiativen, Programmen, Investitionen, Vorhaben und Vereinbarungen sollte dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung Rechnung getragen werden.