Erwägungsgrund 42 32022D0591
Nach Maßgabe von Artikel 192 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden, die im Bereich der Umweltpolitik der Union zu erreichen sind. Da die Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal einen Fahrplan mit den wichtigsten Maßnahmen enthält, die für die Bereiche Umwelt und Klima in den kommenden Jahren von Bedeutung sind, werden in dem vorliegenden Beschluss ausnahmsweise keine Maßnahmen zur Erreichung seiner vorrangigen Ziele für den Zeitraum bis 2025 festgelegt. Eine solche Festlegung wird jedoch für den Zeitraum nach der Einführung der wichtigsten Maßnahmen des europäischen Grünen Deals — die bis 2024 erfolgen soll — erforderlich sein, damit die in diesem Beschluss festgelegten vorrangigen thematischen Ziele erreicht werden können und im Wege des 8. UAP auch künftig das übergreifende Konzept der Umweltpolitik der Union festgelegt wird. Unbeschadet der Vorrechte der Kommission gemäß Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist diese Festlegung auch notwendig, um den Vorrechten des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 192 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission bis zum 31. März 2024 eine Halbzeitüberprüfung durchführen und anschließend, falls erforderlich, zur Erreichung der vorrangigen thematischen Ziele bis zum 31. März 2025 einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, mit dem diesem Beschluss ein Anhang angefügt wird.