Erwägungsgrund 33 32022D0591
Die Umweltzerstörung und die negativen Auswirkungen des Klimawandels dürften sich in den kommenden Jahren wahrscheinlich weiter verschärfen und die Entwicklungsländer und gefährdete Bevölkerungsgruppen am stärksten betreffen. Mit Finanzhilfen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich an Drittländer richten und mit den vorrangigen Zielen des 8. UAP im Einklang stehen, sollten die Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das Übereinkommen von Paris und der globale Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 vorangebracht werden, um zum Aufbau von Resilienz beizutragen und Drittländer bei ihren Bemühungen um den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und den Schutz der biologischen Vielfalt zu unterstützen. Darüber hinaus sollten die Union und die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass das Übereinkommen von Paris und andere völkerrechtliche Übereinkommen über den Klima- und Umweltschutz als Ausdruck der Gerechtigkeit und des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten durchgeführt werden, was auch in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris festgelegt ist.