Erwägungsgrund 9 32022D0591
Gemäß Artikel 192 Absatz 3 AEUV werden die vorrangigen Ziele, die es zu erreichen gilt, im 8. UAP festgelegt. Die zur Umsetzung des 8. UAP erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 192 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahren erlassen.