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Die Kommission überwacht und bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) — unbeschadet von deren Unabhängigkeit — jährlich die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Rahmenbedingungen und das übergeordnete Ziel der Verwirklichung des Systemwandels berücksichtigt. Die Informationen, die sich aus dieser Überwachung, Bewertung und Berichterstattung ergeben, sind öffentlich verfügbar und leicht zugänglich zu machen.
Durch die in Absatz 1 genannte Überwachung, Bewertung und Berichterstattung wird bezweckt, die strategische politische Kommunikation auf hoher Ebene zu erleichtern. Im Anschluss an ein Konsultationsverfahren mit allen einschlägigen Interessenträgern legt die Kommission bis zum 2. Mai 2022 einen Überwachungsrahmen vor, der auf einer begrenzten Anzahl an Leitindikatoren beruht, unter denen — sofern verfügbar — auch systemische Indikatoren sind, mit denen unter anderem auf die umwelt- und sozialpolitischen Zusammenhänge und auf die umwelt- und wirtschaftspolitischen Zusammenhänge eingegangen wird. Die Liste der Leitindikatoren bleibt unverändert, damit für die Erfüllung der Rechenschaftspflicht gesorgt ist. Die Liste wird jedoch falls erforderlich aktualisiert, um aktuellen Entwicklungen in der Politik und bei den Indikatoren Rechnung zu tragen.
Bei der in Absatz 1 genannten Überwachung und Bewertung kommen die jüngsten Entwicklungen bei Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren zum Ausdruck und wird auf den in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene verfügbaren Daten aufgebaut, insbesondere auf den Daten und Indikatoren der EUA und des Europäischen Statistischen Systems, wobei ein möglichst geringer Verwaltungsaufwand angestrebt wird. Diese Überwachung und Bewertung muss mit anderen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Steuerungsrahmen und -tätigkeiten, die die Umwelt- und Klimapolitik betreffen, vereinbar sein und sie unberührt lassen. Die Überwachung und Bewertung beruht auf Methoden, mit denen sich dort, wo es möglich ist, die Entfernung zum Ziel messen lässt, was die Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele und ausgewählte Leitindikatoren anbelangt.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission tragen der in Absatz 1 genannten Bewertung sowie den ergriffenen Maßnahmen und etwaigen künftigen Maßnahmen Rechnung und führen darüber jährlich einen Meinungsaustausch.
Die EUA und die ECHA unterstützen die Kommission bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten, Indikatoren und Wissen, insbesondere indem sie
Daten und Nachweise mit modernen digitalen Instrumenten sammeln, verarbeiten und melden und gleichzeitig die Methoden zur Datenerfassung und -verarbeitung und zur Entwicklung harmonisierter Indikatoren verbessern;
die Grundlagenforschung sowie Kartierung und Überwachung stärken und unterstützen;
gemeinsam mit den Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, dass die Lücken bei Überwachungsdaten geschlossen werden, und dabei dem Erfordernis des Systemwandels Rechnung tragen;
politikrelevante und systemische Analysen durchführen und zur Umsetzung politischer Ziele auf Unionsebene und nationaler Ebene beitragen, unter anderem durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele;
Daten über die Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit, Gesellschaft und Wirtschaft integrieren und sonstige verfügbare Daten und Dienste, z. B. von Copernicus, vollständig nutzen;
dazu beitragen, kritische Wissenslücken über ökologische Kipppunkte zu schließen, und dabei den geografischen und ökologischen Unterschieden zwischen den einzelnen Regionen Rechnung tragen;
quantitative und qualitative Instrumente entwickeln, darunter eine Vorausschau und Modelle, in der bzw. mit denen unter anderem Informationen über mögliche künftige systemweite Auswirkungen auf umwelt- und klimapolitische Strategien und über die jeweilige Entfernung zum Ziel bereitgestellt werden könnten;
die Verfügbarkeit und Interoperabilität von Daten und den Zugang zu Daten durch Unionsprogramme weiter verbessern;
für Transparenz und Rechenschaftspflicht sorgen.
Die Kommission prüft regelmäßig den Daten- und Wissensbedarf auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich der Fähigkeit der EUA und der ECHA sowie bei Bedarf weiterer Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, die in Absatz 5 genannten Aufgaben zu erfüllen.
Um die Fortschritte bei der Erreichung der Programmziele wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 22 delegierte Rechtsakte…
Die Kommission überwacht die Fortschritte bei der Entwicklung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zur Unterstützung einer faktengestützten…
Die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung erfolgen gemäß Artikel 41 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/947.
Die Kommission stellt sicher, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck…
Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner Ziele sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.