Erwägungsgrund 37 32022D0591
Bei der Bewertung der Fortschritte zur Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP sollten die jüngsten Entwicklungen bei Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren berücksichtigt werden. Sie sollte mit Überwachungs- und Steuerungsinstrumenten für spezifischere Aspekte der Umwelt- und Klimapolitik, wie insbesondere mit der Verordnung (EU) 2018/1999, die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2016 mit dem Titel „Sicherung der Vorteile aus der EU-Umweltpolitik durch regelmäßige Umsetzungskontrollen“ angekündigt wurde, den Instrumenten zur Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik oder Überwachungsinstrumenten in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Null-Verschmutzung-Ziel, biologische Vielfalt, Luft, Wasser, Boden, Abfall und anderen umweltpolitischen Maßnahmen kohärent sein und sie unberührt lassen. Zusammen mit den Instrumenten, die im Rahmen des Europäischen Semesters, des Überwachungsberichts von Eurostat zu den SDG und der Mitteilung der Kommission vom 9. September 2020 mit dem Titel „Strategische Vorausschau 2020“ verwendet werden, sollte die Bewertung der Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP Teil eines bereichsübergreifenden, kohärenten und miteinander verknüpften Überwachungs- und Steuerungsinstrumentariums sein, das nicht nur umwelt-, sondern auch gesellschafts- und wirtschaftsbezogene Faktoren abdeckt.