Erwägungsgrund 43 32022D0591
Um den sich wandelnden politischen Zielen und den erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen, sollte die Kommission das 8. UAP im Jahr 2029 bewerten. Die Kommission sollte dem Parlament und dem Rat einen Bericht mit den Erkenntnissen aus dieser Bewertung und anschließend erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm vorlegen. Ein solcher Gesetzgebungsvorschlag sollte rechtzeitig vorgelegt werden, damit keine Lücke zwischen dem 8. und dem 9. UAP entsteht.