Erwägungsgrund 12 32019L2121
Damit in dem Verfahren für ein grenzüberschreitendes Vorhaben alle berechtigten Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden können, sollte die Gesellschaft den Plan für das vorgeschlagene Vorhaben mit den wichtigsten Informationen zu ihm erstellen und offenlegen. Das Verwaltungs- oder Leitungsgremium sollte Vertreter von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in die Entscheidung über einen Plan für ein grenzüberschreitendes Vorhaben einbeziehen, falls dies im nationalen Recht oder gemäß den nationalen Gepflogenheiten, oder beiden, vorgesehen ist. Diese Informationen sollten mindestens die geplante Rechtsform der Gesellschaft oder Gesellschaften, gegebenenfalls den Errichtungsakt, die Satzung, den indikativen Zeitplan für das Vorhaben und die Einzelheiten etwaiger Schutzbestimmungen für Gesellschafter und Gläubiger umfassen. Im Register sollte eine Bekanntmachung erfolgen, in der den Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmervertretern oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst mitgeteilt wird, dass sie zu dem geplanten Vorhaben Stellung nehmen können. Die Mitgliedstaaten können auch entscheiden, dass der in dieser Richtlinie vorgeschriebene Bericht des unabhängigen Sachverständigen offengelegt werden muss.