Erwägungsgrund 17 32019L2121
Die mangelnde Harmonisierung der Schutzbestimmungen für Gesellschafter ist als Hindernis für grenzüberschreitende Vorhaben beanstandet worden. Gesellschaften und ihre Gesellschafter haben es mit einer großen Vielfalt unterschiedlicher Formen des Schutzes zu tun, was zu Komplexität und Rechtsunsicherheit führt. Gesellschaftern sollte deshalb unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Gesellschaft befindet, das gleiche Mindestschutzniveau geboten werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb zusätzliche Vorschriften über den Schutz von Gesellschaftern beibehalten oder einführen können, es sei denn, diese Vorschriften widersprechen denjenigen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, oder der Niederlassungsfreiheit. Die individuellen Rechte der Gesellschafter auf Informationen sollten unangetastet bleiben.