Erwägungsgrund 27 32019L2121
Arbeitnehmervertreter, die nach dem nationalen Recht oder gegebenenfalls nach den nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind, sollten auch etwaige einschlägige Gremien umfassen, die im Einklang mit dem Unionsrecht eingerichtet wurden, wie etwa den durch die Richtlinie 2009/38/EG geschaffenen Europäischen Betriebsrat und das durch die Richtlinie 2001/86/EG des Rates geschaffene Vertretungsorgan.