Erwägungsgrund 52 32019L2121
Um andere als die aus der Mitbestimmung folgenden Rechte der Arbeitnehmer zu gewährleisten, bleiben die Richtlinien 98/59/EG, 2001/23/EG, 2002/14/EG und 2009/38/EG von der vorliegenden Richtlinie unberührt. Angelegenheiten, die nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, wie z. B. Steuern oder soziale Sicherheit, unterliegen weiterhin nationalem Recht.