Erwägungsgrund 51 32019L2121
Durch ein grenzüberschreitendes Vorhaben sollte die Haftung für Steuerpflichten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Gesellschaft vor dem Vorhaben unberührt bleiben.
Durch ein grenzüberschreitendes Vorhaben sollte die Haftung für Steuerpflichten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Gesellschaft vor dem Vorhaben unberührt bleiben.