Erwägungsgrund 23 32019L2121
Um einen angemessenen Schutz der Gläubiger in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, und in denen sie unter Umständen keine befriedigende Lösung mit der Gesellschaft gefunden haben, sollten diejenigen Gläubiger, die die Gesellschaft vorab in Kenntnis gesetzt haben, Sicherheiten bei der geeigneten Behörde beantragen können. Bei der Bewertung solcher Sicherheiten sollte die geeignete Behörde berücksichtigen, ob der Anspruch eines Gläubigers gegen die Gesellschaft oder einen Dritten mindestens in gleicher Höhe besteht und von entsprechender Bonität ist, wie er vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben war, und ob der Anspruch vor demselben Gericht geltend gemacht werden kann.