Erwägungsgrund 61 32019L2121
Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen, einschließlich einer Bewertung der Umsetzung der Vorschriften zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie zur Mitbestimmung im Kontext grenzüberschreitender Vorhaben. Diese Evaluierung sollte insbesondere darauf ausgerichtet sein, grenzüberschreitende Vorhaben zu bewerten, bei denen Verhandlungen über die Mitbestimmung durch das Erreichen von vier Fünfteln des anwendbaren Schwellenwerts ausgelöst wurden, und festzustellen, ob diese Gesellschaften nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben den anwendbaren Schwellenwert für die Mitbestimmung des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vorgenommen hat, erreicht oder überschritten haben. Diese Evaluierung sollte sich gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (im Folgenden „Interinstitutionelle Vereinbarung“) auf fünf Kriterien — Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert — stützen und die Grundlage für Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen bilden.