Erwägungsgrund 8 32019L2121
Zusätzlich zu den neuen Vorschriften über Umwandlungen regelt diese Richtlinie grenzüberschreitende Spaltungen, und zwar sowohl Abspaltungen als auch Aufspaltungen, allerdings beziehen sich diese Vorschriften nur auf grenzüberschreitende Spaltungen, die mit Neugründungen von Gesellschaften einhergehen. Grenzüberschreitende Spaltungen, bei denen eine Gesellschaft ihr Aktiv- und Passivvermögen auf eine oder mehrere bestehende Gesellschaften überträgt, sind vom harmonisierten Rahmen dieser Richtlinie ausgenommen, da solche Fälle als sehr komplex angesehen werden, die Beteiligung der zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten erfordern und zusätzliche Risiken der Umgehung von Unionsvorschriften und nationalen Vorschriften bergen. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, eine Gesellschaft im Wege einer Ausgliederung zu schaffen, bietet den Gesellschaften ein neues harmonisiertes Verfahren im Binnenmarkt. Allerdings sollte es Gesellschaften freistehen, Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten direkt zu gründen.