Erwägungsgrund 44 32019L2121
Eine grenzüberschreitende Umwandlung hat eine Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft zur Folge, ohne dass diese Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit verliert. Jedoch sollte weder eine grenzüberschreitende Umwandlung noch eine grenzüberschreitende Verschmelzung oder Spaltung dazu führen, dass die in dem Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft nach diesem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll, geltenden Anforderungen an die Gründung einer Gesellschaft umgangen werden. Diese Bedingungen, einschließlich der Vorgabe, im Zuzugsmitgliedstaat den Sitz der Hauptverwaltung zu begründen, und die Vorschriften über Tätigkeitsverbote für Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, sollten von den Gesellschaften uneingeschränkt eingehalten werden. Die Anwendung dieser Bedingungen durch den Zuzugsmitgliedstaat sollte jedoch im Falle grenzüberschreitender Umwandlungen nicht die Kontinuität der Rechtspersönlichkeit der umgewandelten Gesellschaft berühren.