Erwägungsgrund 25 32019L2121
Um die Gläubiger vor dem Risiko der Insolvenz der Gesellschaft nach einem grenzüberschreitenden Vorhaben zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten von der Gesellschaft bzw. den Gesellschaften überdies eine Solvenzerklärung verlangen dürfen, in der sie erklären, dass ihnen kein Grund bekannt ist, aus dem die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft bzw. hervorgehenden Gesellschaften nicht in der Lage sein sollte/sollten, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Fall die Mitglieder des Leitungsorgans für die Richtigkeit dieser Erklärung persönlich haftbar machen können. Da sich die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Solvenzerklärungen und deren mögliche Folgen unterscheiden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die angemessenen Konsequenzen unrichtiger oder irreführender Erklärungen vorzusehen, die wirksame und verhältnismäßige Sanktionen und Haftungspflichten im Einklang mit dem Unionsrecht umfassen sollten.