Erwägungsgrund 28 32019L2121
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen.