Erwägungsgrund 53 32019L2121
Diese Richtlinie berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Steuerrechts der Mitgliedstaaten oder ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der Durchsetzung der Steuervorschriften bei grenzüberschreitenden Vorhaben.