Erwägungsgrund 15 32019L2121
Die durch die Gesellschaft offengelegten Informationen sollten umfassend sein und es den Interessenträgern ermöglichen, die Auswirkungen des beabsichtigten grenzüberschreitenden Vorhabens zu bewerten. Allerdings sollten Gesellschaften nicht verpflichtet sein, vertrauliche Informationen offenzulegen, deren Offenlegung ihrer Geschäftsposition im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht schaden würde. Eine solche Freistellung von der Offenlegungspflicht sollte die anderen Anforderungen nach dieser Richtlinie nicht untergraben.