Erwägungsgrund 22 32019L2121
In der Folge eines grenzüberschreitenden Vorhabens könnte es geschehen, dass die Forderungen der ehemaligen Gläubiger der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die dieses Vorhaben vornimmt/vornehmen, betroffen sind, wenn die Gesellschaft, die für die Verbindlichkeiten haftet, nach dem Vorhaben dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Derzeit sind die Gläubigerschutzvorschriften von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was das grenzüberschreitende Vorhaben deutlich komplexer macht und zu Unsicherheit sowohl für die beteiligten Gesellschaften als auch für ihre Gläubiger im Hinblick auf die Beitreibung oder Befriedigung ihrer Forderungen führt.