Erwägungsgrund 47 32019L2121
Als Folge der grenzüberschreitenden Umwandlung sollte die aus der Umwandlung hervorgehende Gesellschaft (im Folgenden „umgewandelte Gesellschaft“) ihre Rechtspersönlichkeit, ihr Aktiv- und Passivvermögen sowie ihre sämtlichen Rechte und Pflichten, einschließlich etwaiger Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, behalten. Insbesondere sollte die umgewandelte Gesellschaft etwaige Rechte und Pflichten achten, die sich aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen ergeben, einschließlich etwaiger Kollektiv- bzw. Tarifverträge.