Erwägungsgrund 38 32019L2121
Bei der für die Erteilung einer Vorabbescheinigung erforderlichen Prüfung sollte sich die zuständige Behörde eines unabhängigen Sachverständigen bedienen können. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass der Sachverständige oder die juristische Person, in deren Namen der Sachverständige handelt, von der Gesellschaft, die eine Vorabbescheinigung beantragt, unabhängig ist. Der Sachverständige sollte von der zuständigen Behörde ernannt werden und sollte weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart eine Verbindung mit der betreffenden Gesellschaft gehabt haben bzw. haben, die Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Sachverständigen haben könnte.