Erwägungsgrund 55 32019L2121
Die vorliegende Richtlinie lässt die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt, die auf die Bewältigung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gerichtet sind; dies gilt insbesondere für die darin vorgesehenen Pflichten im Zusammenhang mit angemessenen Maßnahmen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikoorientierter Grundlage sowie für Pflichten im Zusammenhang mit der Feststellung der Identität und Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers eines neu gegründeten Unternehmens im Gründungsmitgliedstaat.