Erwägungsgrund 31 32019L2121
Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch ein grenzüberschreitendes Vorhaben umgangen werden, sollte es einer Gesellschaft bzw. Gesellschaften, die ein grenzüberschreitendes Vorhaben vornimmt/vornehmen und in einem Mitgliedstaat eingetragen ist/sind, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, ein grenzüberschreitendes Vorhaben vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht.