Erwägungsgrund 37 32019L2121
Die zuständige Behörde sollte auch in der Lage sein, von der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, oder von anderen zuständigen Behörden, einschließlich derjenigen des Zuzugsmitgliedstaats, alle relevanten Informationen und Dokumente zu erhalten, um die Prüfung der Rechtmäßigkeit des grenzüberschreitenden Vorhabens innerhalb des im nationalen Recht festgelegten Verfahrensrahmens durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen können, welches die möglichen Folgen der durch Gesellschafter und Gläubiger gemäß dieser Richtlinie eingeleiteten Verfahren für die Erteilung der Vorabbescheinigung sind.