Erwägungsgrund 21 32019L2121
In Bezug auf grenzüberschreitende Verschmelzungen oder Spaltungen sollten Gesellschafter, die über kein Recht zum Austritt aus der Gesellschaft verfügten oder dieses nicht ausgeübt haben, dennoch berechtigt sein, das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile anzufechten. Bei der Bewertung der Frage, ob das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile angemessen ist, sollte die zuständige Verwaltungs- oder Justizbehörde oder die nach nationalem Recht beauftragte Stelle auch den Betrag einer eventuellen in dem Plan enthaltenen zusätzlichen Barzahlung berücksichtigen.