Erwägungsgrund 33 32019L2121
Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle für grenzüberschreitende Vorhaben zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die das grenzüberschreitende Vorhaben durchführt/durchführen, befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen. Es sollte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgeht/hervorgehen, nicht möglich sein, die Verfahren des grenzüberschreitenden Vorhabens ohne eine solche Bescheinigung abzuschließen.