Erwägungsgrund 37 32019L2162
Gedeckte Schuldverschreibungen werden in der Union derzeit unter nationalen Bezeichnungen und Gütesiegeln vertrieben, von denen einige gut etabliert sind, was aber bei anderen nicht der Fall ist. Deshalb sollten Kreditinstitute, die in der Union gedeckte Schuldverschreibungen begeben, beim Verkauf gedeckter Schuldverschreibungen an Investoren aus der EU und aus einem Drittland eine besondere Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ verwenden dürfen, sofern diese gedeckten Schuldverschreibungen den einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Wenn solche gedeckten Schuldverschreibungen auch den Anforderungen in Artikel 129 von Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen, dann sollten die Kreditinstitute die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ verwenden dürfen. Diese Bezeichnung, die darauf hinweist, dass bestimmte zusätzliche Anforderungen erfüllt sind, was zu einer besonders hohen und anerkannten Qualität geführt hat, könnte selbst in den Mitgliedstaaten attraktiv sein, in denen es bewährte nationale Bezeichnungen gibt. Mit den Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ soll den Anlegern die Bewertung der Qualität gedeckter Schuldverschreibungen erleichtert und dadurch deren Attraktivität als Anlageinstrument sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union gesteigert werden. Die Verwendung dieser beiden Bezeichnungen sollte jedoch freiwillig sein, und die Mitgliedstaaten sollten parallel zu diesen beiden Bezeichnungen weiterhin ihre eigenen nationalen Bezeichnungen verwenden dürfen.