Erwägungsgrund 35 32019L2162
Die für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden sollten auch zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen befugt sein, um im Falle eines Verstoßes über einen möglichst weiten Handlungsspielraum zu verfügen und um weitere Verstöße vermeiden zu können, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Maßnahmen nach einzelstaatlichem Recht als verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahme gelten können. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen weitere Sanktionen verhängen können.