Erwägungsgrund 41 32019L2162
Gedeckte Schuldverschreibungen haben in der Regel eine geplante Laufzeit von mehreren Jahren. Deshalb müssen Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um vor dem 8. Juli 2022 begebene gedeckte Schuldverschreibungen auszunehmen. Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor diesem Tag begeben wurden, sollten daher weiterhin die Anforderungen von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und von den meisten der in dieser Richtlinie festgelegten neuen Anforderungen ausgenommen werden. Solche gedeckten Schuldverschreibungen sollten auch weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen bezeichnet werden können, sofern ihre Erfüllung von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der zum Zeitpunkt ihrer Emission geltenden Fassung und der für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie der Beaufsichtigung durch die gemäß dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden unterliegt. Diese Beaufsichtigung sollte sich nicht auf die Anforderungen dieser Richtlinie erstrecken, von denen diese gedeckten Schuldverschreibungen ausgenommen sind. In einigen Mitgliedstaaten sind ISIN über einen längeren Zeitraum offen, so dass gedeckte Schuldverschreibungen darunter kontinuierlich ausgegeben werden können, um das Volumen (Emissionsvolumen) dieser gedeckten Schuldverschreibung zu erhöhen (Daueremissionen). Die Übergangsmaßnahmen sollten — vorbehaltlich einiger Einschränkungen — Daueremissionen gedeckter Schuldverschreibungen im Rahmen von ISIN, die vor dem 8. Juli 2022 geöffnet wurden, abdecken.