Erwägungsgrund 33 32019L2162
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein sicherzustellen, dass die für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden, allen relevanten Umständen Rechnung tragen, um bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und der Höhe der Sanktionen in der Union eine kohärente Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten könnten zudem Verwaltungsmaßnahmen zur Fälligkeitsverschiebung bei derart ausgestalteten Anleihen vorsehen. Sehen die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen vor, so könnten die zuständigen Behörden in deren Rahmen berechtigt werden, eine Fälligkeitsverschiebung für unwirksam zu erklären; es könnten zudem Bedingungen für eine solche Unwirksamkeitserklärung festgelegt werden, um die problematische Situation zu bewältigen, die sich aus der Fälligkeitsverschiebung durch ein Kreditinstitut unter Verstoß gegen die objektiven, im nationalen Recht festgelegten Auslöser ergibt, oder um die Finanzstabilität und den Anlegerschutz zu gewährleisten.