Erwägungsgrund 42 32019L2162
Im Zuge der Festlegung eines einheitlichen Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen sollte auch die Beschreibung gedeckter Schuldverschreibungen in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG geändert werden. In der Richtlinie 2014/59/EU sind gedeckte Schuldverschreibungen durch Verweis auf Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG definiert. Da diese Definition geändert werden sollte, sollte auch die Richtlinie 2014/59/EU geändert werden. Um negative Auswirkungen auf gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG begeben werden, zu vermeiden, sollten diese gedeckten Schuldverschreibungen bis zu ihrer Fälligkeit weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen bezeichnet werden. Die Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU sollten daher entsprechend geändert werden.