Erwägungsgrund 40 32019L2162
Es gibt derzeit keine Gleichwertigkeitsregelung, durch die gedeckte Schuldverschreibungen, die Kreditinstitute in Drittländern begeben, durch die Union anerkannt werden; allerdings können die Aufsichtsbehörden Drittländer-Anleihen unter bestimmten Voraussetzungen eine günstigere Behandlung in Bezug auf die Liquiditätsanforderungen zuteilwerden lassen. Die Kommission sollte daher in enger Zusammenarbeit mit der EBA Notwendigkeit und Relevanz einer Gleichwertigkeitsregelung für Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen und Anleger aus Drittländern zu prüfen. Die Kommission sollte spätestens zwei Jahre nach dem Tag, ab dem die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie anwenden müssen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber sowie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen.