Erwägungsgrund 44 32019L2162
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich einen gemeinsamen Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen zu schaffen, um sicherzustellen, dass die strukturellen Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen in der gesamten Union dem niedrigeren Risikoprofil entsprechen und somit eine günstigere Behandlung rechtfertigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und da diese Ziele aufgrund der Notwendigkeit der Weiterentwicklung des Markts für gedeckte Schuldverschreibungen und der Förderung grenzüberschreitender Investitionen in der Union auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.