Erwägungsgrund 47 32019L2162
Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, verarbeiten erhebliche Mengen personenbezogener Daten. Diese Verarbeitung sollte jederzeit mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang stehen. Ebenso sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EBA bei der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflege einer zentralen Datenbank mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die der Behörde von den zuständigen nationalen Behörden mitgeteilt werden, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen —