Erwägungsgrund 27 32019L2162
Die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen sollte umfassen, dass Kreditinstitute die Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen erhalten. Da es nur Kreditinstituten gestattet sein sollte, gedeckte Schuldverschreibungen zu begeben, sollte die Zulassung als Kreditinstitut Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis sein. Während in den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten die Europäische Zentralbank mit der Zulassung von Kreditinstituten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates betraut ist, sollten nur die gemäß dieser Richtlinie benannten Behörden berechtigt sein, eine Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen zu erteilen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen auszuüben. Daher sollten mit dieser Richtlinie die Bedingungen festgelegt werden, unter welchen nach dem Unionsrecht zugelassenen Kreditinstituten die Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen erteilt werden kann.