Erwägungsgrund 47 32024L1619
Da die Hauptverantwortung für die Bewertung der Eignung jedes Mitglieds des Leitungsorgans bei Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften liegt, sollten sie vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen die anfängliche Eignungsbewertung vornehmen, bevor ein neues Mitglied die Stelle antritt, gefolgt von einer Überprüfung durch die zuständigen Behörden. Jene Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Informationen über die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans auf dem neuesten Stand bleiben. Die Unternehmen sollten diese Informationen der zuständigen Behörde übermitteln. Sobald neue Tatsachen oder sonstige Umstände bekannt werden, die die Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans beeinträchtigen könnten, sollten jene Unternehmen die zuständigen Behörden unverzüglich davon unterrichten. Jene Unternehmen sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, falls sie zu dem Schluss kommen, dass ein Mitglied oder ein angehendes Mitglied des Leitungsorgans die Eignungsanforderungen nicht erfüllt. Dieselben Anforderungen sollten auch für Inhaber von Schlüsselfunktionen gelten.