Erwägungsgrund 41 32024L1619
Als wichtige Geldgeber für Unternehmen und Haushalte in der Union spielen Institute eine maßgebliche Rolle bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in der gesamten Union. Damit die Union ihr Gesamtziel der Klimaneutralität bis 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 erreichen kann, müssen Institute die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in ihre Politik und ihre Tätigkeiten einbeziehen. Um diesem Prozess der Einbeziehung Rechnung zu tragen, müssen die Geschäftsmodelle und -strategien von Instituten anhand der einschlägigen regulatorischen Ziele der Union für eine nachhaltige Wirtschaft getestet werden, z. B. auch anhand der vom Europäischen Wissenschaftlichen Beirat für Klimawandel vorgeschriebenen Maßnahmen, um ESG-Risiken aufgrund von mangelnden Übereinstimmungen zu ermitteln. Wenn Institute ihre Nachhaltigkeitsziele und -verpflichtungen im Rahmen anderer verbindlicher oder freiwilliger Nachhaltigkeitsrahmen wie etwa der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates offenlegen, sollten diese Ziele und Verpflichtungen mit den spezifischen Plänen für den Umgang mit den ESG-Risiken, denen sie kurz-, mittel- und langfristig ausgesetzt sind, kohärent sein. Die zuständigen Behörden sollten im Zuge ihrer einschlägigen Aufsichtstätigkeiten bewerten, inwieweit Institute ESG-Risiken ausgesetzt sind und über begleitende Managementstrategien und operative Maßnahmen verfügen, die sich in den Zielwerten und Etappenzielen ihrer Aufsichtspläne widerspiegeln und mit ihren offengelegten Nachhaltigkeitsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Prozess der Anpassung hin zur Klimaneutralität bis 2050 kohärent sind. Um eine solide und wirksame Risikoaufsicht sowie ein an ihrer langfristigen Nachhaltigkeitsstrategie ausgerichtetes Managementverhalten zu fördern, sollte die Risikobereitschaft von Instituten in Bezug auf ESG-Risiken fester Bestandteil ihrer Vergütungspolitik und -praxis sein.