Erwägungsgrund 33 32024L1619
Lässt die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Verhängung von in dieser Richtlinie vorgesehenen Verwaltungssanktionen unter außergewöhnlichen Umständen nicht zu, so sollte es möglich sein, dass die Vorschriften über Verwaltungssanktionen ausnahmsweise so angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde eingeleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird. Dennoch müssen die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anwendung solcher Vorschriften und Sanktionen die gleiche Wirkung hat wie die von den zuständigen Behörden verhängten Verwaltungssanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen sollten daher wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.