Erwägungsgrund 51 32024L1619
Die Eignungsbewertung der Mitglieder des Leitungsorgans sollte die nationalen Rechtsvorschriften über die Bestellung von Vertretern von Arbeitnehmern im Leitungsorgan und über die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion durch regionale oder lokale gewählte Gremien unberührt lassen. In jenen Fällen sollten geeignete Schutzvorkehrungen getroffen werden, um die Eignung jener Mitglieder des Leitungsorgans zu gewährleisten.