Erwägungsgrund 55 32024L1619
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die von einer für das Institut zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt wurde, um anderen Risiken als dem Risiko einer übermäßigen Verschuldung zu begegnen, sollte sich nicht erhöhen, wenn ein Institut fortan dem in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Output-Floor unterliegt, sich ansonsten aber nichts ändert. Außerdem sollte die zuständige Behörde, sobald das Institut fortan dem Output-Floor unterliegt, die zusätzliche Eigenmittelanforderung des Instituts neu bewerten und insbesondere prüfen, ob und inwieweit diese Anforderungen bereits vollständig durch die Tatsache gedeckt sind, dass das Institut dem Output-Floor unterliegt. Ist dies der Fall, so sollte davon ausgegangen werden, dass sich die zusätzliche Eigenmittelanforderung des Instituts mit den Risiken überschneidet, die durch den Output-Floor der Eigenmittelanforderung des Instituts abgedeckt sind; in diesem Fall sollte die zuständige Behörde diese Anforderung im erforderlichen Umfang verringern, um während des Zeitraums, in dem das Institut dem Output-Floor unterliegt, solche Überschneidungen zu vermeiden.